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   OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 299/04   

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https://dejure.org/2004,16903
OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 299/04 (https://dejure.org/2004,16903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2004 - 4 Ss 299/04 (https://dejure.org/2004,16903)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2004 - 4 Ss 299/04 (https://dejure.org/2004,16903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung als Voraussetzung für "Misshandeln"; Definition des Begriffs "quälen"; Voraussetzungen für das Vorliegen einer rohen Misshandlung

  • Judicialis

    StGB § 225

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 225
    Misshandlung von Schutzbefohlenen, Quälen; rohes Behandeln; Körperverletzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.07.2003 - 4 StR 190/03

    Beweiswürdigung bei der Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch deren Eltern

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 299/04
    Roh ist eine Misshandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109 und NStZ 2004, 94 f).
  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 299/04
    Roh ist eine Misshandlung im Sinne des Tatbestandes, wenn sie aus einer gefühllosen gegen die Leiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt, wobei die Gefühllosigkeit keine dauernde Charaktereigenschaft zu sein braucht (vgl. BGHSt 3, 105, 109 und NStZ 2004, 94 f).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2004 - 4 Ss 299/04
    Quälen bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen, wobei dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise, wie hier, durch Vornahme mehrerer Handlungen verwirklicht wird und gerade die ständige Wiederholung für sich den besonderen Unrechtsgehalt dieser Form der Körperverletzung auszeichnet (vgl. BGHSt 41, 113, 115).
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